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Ungleichbehandlung

Das Grundgesetz verbietet in Art. 3 GG die Ungleichbehandlung. Im Arbeitsrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz Ausfluß dieses Rechtsgedankens. Das auf EU-Richtlinien beruhende AGG - Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient ebenfalls der Durchsetzung der Gleichbehandlung bei den sog. Diskriminierungsmerkmalen wie z.B. Rasse, Alter und Geschlecht.

Aktuell sind im Arbeitsrecht insbesondere die Altersgrenzen und die Diskriminierung von Frauen bei Entgelt und Einstellung bzw. Beförderung Gegenstand von Urteilen und Aufsätzen zum Thema Gleichbehandlung.


Die Rechtsprechung hält Altersgrenzen für gerechtfertigt. Interessant ist dabei, dass für Richter und Politiker häufig andere Altersgrenzen gelten als für "Normalsterbliche". Sie halten sich für länger "dienstfähig", andere Berufsgruppen sollen dagegen früher in Rente geschickt werden können.


Ein spannendes Thema ist die alltäglich erfahrbare und statistisch nachweisbare Diskriminierung von Frauen. Einige Landesarbeitsgerichte erlauben den Nachweise der Diskriminierung durch entsprechende statistische Daten. Kann eine Frau also nachweisen, dass mehr Männer als Frauen befördert werden, muß der Arbeitgeber darlegen und beweisen, warum Frauen nicht geeignet sind für Führungsjobs. Leider sind Frauen auch am Bundesarbeitsgericht in der Minderheit, was sich aber gerade ändert. Auf lange Sicht wird sich daher auch die Rechtsprechung frauenfreundlicher entwickeln.


Eine Ungleichbehandlung ist sowohl bei der Sozialplanabfindung als auch bei der aussergerichtlich angebotenen Abfindung verboten.


Umstritten ist, ob im Kündigungsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Die Rechtsprechung hält sog. "herausgreifende" Kündigungen für zulässig. Dem einen wird also gekündigt, dem anderen nicht, obwohl beide Fälle gleich liegen. Praktiziert wird das z.B. bei Bagatelldiebstählen. Diese Rechtsprechung ermöglicht es, "Bestrafungen" nach für alle offensichtlichen, aber sachwidrigen Kriterien durchzuführen. So kann es sein, dass jemand, der sich besonders für die Belegschaft engagiert hat, gekündigt wird, während andere bei gleichem Verhalten ungeschoren davonkommen. Das wird nicht erst seit dem Fall "Emmely" kritisiert. Auch diese hatte sich bei Streiks engagiert und führt ihre Kündigung letztlich darauf zurück.


Eine Ungleichbehandlung kann aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Den muß der Arbeitgeber aber darlegen und im Streitfall beweisen.


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